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§ 10 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Pflichten des Betreibers

§ 10

(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

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