Risikomessung und Risikomanagement
§ 87.
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und wirksame sowie dem OGAW-Risikoprofil entsprechende Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um
- 1. die Risken, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können; sowie
- 2. die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko gemäß den §§ 89 und 91 sicherzustellen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat im Sinne von Abs. 1 für jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- 1. Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren, um sicherzustellen, dass
- a) die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und
- b) die Risikomanagement-Vorkehrungen, Prozesse und –Verfahren adäquat dokumentiert werden;
- 2. gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche („Back-Testing“) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
- 3. gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;
- 4. Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in § 86 Abs. 1 und 2 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;
- 5. Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem in Z 4 dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;
- 6. Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anteilinhaber führen.
(3) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich mittels Verordnung festlegen,
- 1. unter welchen Bedingungen periodische Rückvergleiche gemäß Abs. 2 Z 2 sowie periodische Stresstests und Szenarioanalysen gemäß Abs. 2 Z 3 durchzuführen sind;
- 2. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Einklang des jeweiligen Risikostandes jedes OGAW mit dem Risikosystem gemäß Abs. 2 Z 5 gewährleistet ist;
- 3. welche Kriterien ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken zu erfüllen hat (§ 88);
- 4. die konkrete Ausgestaltung der Risikomanagement-Grundsätze (§ 86) und der Risikomessung und des Risikomanagements (§ 87 Abs. 1 und Abs. 2);
- 5. die Definition von Gesamtrisiko (§ 89) und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement;
- 6. die Berechnung des Gesamtrisikos bei Verwendung des Commitment-Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (§ 90);
- 7. die Berechnung des Gesamtrisikos bei Verwendung des Value-at-Risk-Ansatzes und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (§ 89);
- 8. die Berechnung des Gegenpartei- oder Kontrahenten-Risikos unter Berücksichtigung von Sicherheiten und dessen quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement (§ 90);
- 9. die Regeln für die Deckung von Derivattransaktionen und deren quantitative und qualitative Ausgestaltung im Risikomanagement;
- 10. die erlaubten fortgeschrittenen Messansätze (§ 89);
- 11. die Berücksichtigung von Netting- und Hedging-Vereinbarungen beim Commitment-Ansatz (§ 90);
- 12. die Verfahren zur Sicherstellung einer angemessenen, präzisen und unabhängigen Bewertung von OTC-Derivaten zum Verkehrswert (§ 92);
- 13. welche Vorkehrungen und Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten sind, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen und diese adäquat dokumentieren (§ 92);
- 14. welche Sicherheiten und deren Höhe bei der Behandlung von Kontrahenten- und Emittentenrisiken zulässig sind und die Berechnung des Risikos aus OTC-Derivatgeschäften (§ 91).
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