Verbot der Veranlagung in Edelmetalle
§ 68.
Edelmetalle oder Zertifikate in Edelmetalle dürfen nicht für das Vermögen eines OGAW erworben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot der Veranlagung in Edelmetalle
§ 68.
Edelmetalle oder Zertifikate in Edelmetalle dürfen nicht für das Vermögen eines OGAW erworben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)