vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Vergütung

§ 59.

Die Vergütung und der Kostenersatz, die die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fondsvermögen entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Findet sich dort keine Regelung, so steht der Verwaltungsgesellschaft kein Anspruch auf Kostenersatz oder Vergütung aus dem Fondsvermögen zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)