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§ 44a InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2016

Informationspflichten der Depotbank

§ 44a.

(1) Die Depotbank stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat.

(2) Ist die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft, hat die FMA die von der Depotbank erhaltenen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln.