Vollzugsklausel
§ 199.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
- 1. § 189 der Bundesminister für Justiz,
- 2. hinsichtlich der §§ 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
- 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.