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§ 124 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Kosten

§ 124.

Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, dürfen weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.

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