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§ 122 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Neue Anteilinhaber

§ 122.

Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß § 120 an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung sind die Informationsunterlagen gemäß § 120 und das aktuelle Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person zu übermitteln, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Fondsbestimmungen oder der Satzung, des Prospekts oder des Kundeninformationsdokuments eines der beiden OGAW anfordert.