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§ 118 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen

§ 118.

Die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ihres jeweiligen OGAW zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.