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§ 102 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Antrag auf Bewilligung der Abwicklung

§ 102.

(1) Der Feeder-OGAW hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Abwicklung durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:

  1. 1. Wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 mindestens 85 vH seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
  1. a) Den Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;
  2. b) den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen;
  3. c) die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß den § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;
  4. d) die anderen gemäß § 95 Abs. 3 erforderlichen Dokumente;
  1. 2. wenn der Feeder-OGAW gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt, die Unterlagen und Informationen gemäß Z 1 lit. b und c;
  2. 3. wenn der Feeder-OGAW eine Abwicklung plant, die Mitteilung dieser Absicht.

(2) Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung über seine verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat der Feeder-OGAW abweichend von Abs. 1 der FMA seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Beginn der Abwicklung zu übermitteln.

(3) Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.