Abbau der Wartelisten
§ 23b.
(1) Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(3) Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40218637
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