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§ 16 ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

§ 16.

(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt

  1. 1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
  2. 2. für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
  1. ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40236311

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