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§ 35a HS-QSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 35a.

Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von § 30 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40201953