§ 7
Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
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