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Artikel 41 Europäische Sozialcharta (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 41

Artikel J - Änderungen

(1) Jede Änderung der Teile I und II zur Erweiterung der durch diese Charta garantierten Rechte und jede von einer Vertragspartei oder dem Regierungsausschuss vorgeschlagene Änderung der Teile III bis VI wird dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt und vom Generalsekretär den Vertragsparteien übermittelt.

(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Regierungsausschuss geprüft, der den beschlossenen Wortlaut nach Anhörung der Parlamentarischen Versammlung dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach Genehmigung durch das Ministerkomitee wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(3) Jede Änderung der Teile I und II tritt für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien den Generalsekretär davon unterrichtet haben, dass sie die Änderung angenommen haben.

Für jede Vertragspartei, die die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem die Vertragspartei den Generalsekretär von ihrer Annahme der Änderung unterrichtet hat.

(4) Jede Änderung der Teile III bis VI tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien den Generalsekretär davon unterrichtet haben, dass sie die Änderung angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

20007377

Dokumentnummer

NOR40130378

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