Artikel 35
Artikel D - Kollektivbeschwerden
(1) Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden findet für die Staaten, die es ratifiziert haben, auf die nach dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen Anwendung.
(2) Jeder Staat, der nicht durch das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden gebunden ist, kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde zu dieser Charta oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation erklären, dass er der Überwachung seiner Verpflichtungen aus der Charta entsprechend dem in dem genannten Protokoll vorgesehenen Verfahren zustimmt.
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