Versuchseinrichtungen
§ 9
(1) Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen – erfüllen.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
(4) Amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt.
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