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§ 6 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Meldepflichten

§ 6

(1) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden:

  1. 1. die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und
  2. 2. die Handelsnamen, Zulassungsnummern und Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.

(2) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:

  1. 1. alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über potenziell gefährliche Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder von deren Rückständen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potenziell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
  2. 2. den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des Sitzes oder der Niederlassung in der Europäischen Union,
  3. 3. Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat im Falle von Art. 40 und im Ursprungsmitgliedstaat im Falle von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und
  4. 4. Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassen sind.

(3) Die Registrierungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Änderung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu melden.

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