Betriebsregister
§ 4
(1) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebs in ein amtliches Verzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, welches vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen ist. Mit der Meldung zum Zweck der Registrierung sind Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsform, Firmenanschrift sowie Niederlassungen und Filialbetriebe bekanntzugeben. Für die Meldung ist ein in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu veröffentlichendes Formular zu verwenden.
(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen oder nicht vorzunehmen, wenn der Registrierungsinhaber Sitz oder Niederlassung im Inland aufgegeben hat.
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