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§ 13 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Vertriebserweiterung

§ 13

(1) Ein Pflanzenschutzmittel darf auch von anderen Personen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Berechtigten sowie der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1 darf nur in Verkehr gebracht werden mit

  1. 1. der abweichenden Bezeichnung,
  2. 2. Namen und Anschrift des Berechtigten und
  3. 3. der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund der Vertriebserweiterung vergebenen Vertriebsnummer.

(3) Das Vertriebsprodukt unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Referenzprodukt und der Berechtigte den gleichen Pflichten wie der Zulassungsinhaber. Änderungen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 haben auf bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel keine Auswirkung. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist anzuwenden.

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