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Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:

(2) Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Kontaktstellen bekannt. Die Kontaktstellen werden ständig erreichbar sein.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden betreffen.

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