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Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 12

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen stellen ihre Tätigkeit ein, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung.

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