Artikel 12
Artikel 12 |
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20007338
Dokumentnummer
NOR40129573
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