Artikel 3
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit |
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere:
1. die gegenseitige Übermittlung von Informationen, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beitragen kann;
2. die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;
3. die gegenseitige Unterstützung bei der Sachenfahndung;
4. die gegenseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen nationalen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen;
5. die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten;
6. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen zur Gefahrenabwehr durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
7. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung, über angewendete Methoden, Mittel und Techniken auf dem Gebiet der Kriminalistik sowie über den Einsatz neuer Ermittlungsmethoden, einschließlich Personalschulung sowie Opferunterstützungsprogramme;
8. den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen, den aktuellen Stand und Entwicklungstendenzen der Kriminalität;
9. den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung;
10. die Abhaltung von Expertentreffen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 teilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im Einzelfall nach Maßgabe ihres nationalen Rechts auch ohne Ersuchen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annimmt, dass diese für die Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind.
(4) Sofern Informationen gemäß Absatz 3 personenbezogene Daten umfassen, werden solche Daten der anderen Vertragspartei ohne Ersuchen nur mitgeteilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass diese Daten für den Empfänger zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind.
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