Artikel 1
Gegenstand und Bereiche der Zusammenarbeit |
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zusammen, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und insbesondere auf folgende Bereiche:
1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit);
2. Terrorismus einschließlich dessen Finanzierung;
3. illegale Migration und Menschenhandel;
4. Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
5. illegaler Umgang mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
6. illegale Produktion und illegaler Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen und giftigen sowie nuklearen und radioaktiven Substanzen;
7. Diebstahl von Kunstgegenständen, Antiquitäten und sonstigen Gütern von
erheblichem Wert und den illegalen Handel damit;
8. Diebstahl von Kraftfahrzeugen und den illegalen Handel damit;
9. Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und
deren Inverkehrbringung;
10. Fälschung von Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
11. Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
12. Computerkriminalität;
13. Korruption.
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