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Artikel 14 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Verwahrer des Abkommens ist die Regierung der Republik Österreich. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

(3) Die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen erlöschen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr ab dem Tag des Eingangs der Kündigung, die gegenüber den beiden anderen Vertragsparteien ausgesprochen werden muss, für alle Vertragsparteien außer Kraft.

(5) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen und finanziellen Gemeinschaftsproduktionen, die vor dem Außerkrafttreten anerkannt wurden.

(6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Verwahrer des Abkommens veranlasst. Die anderen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Berlin am 11. Februar 2011 in drei Urschriften, in deutscher Sprache.

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