Artikel 10
Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren Staaten
(1) Die zuständigen Behörden können auch Filme als Gemeinschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten aus weiteren Staaten hergestellt werden, mit welchen eine der beteiligten Vertragsparteien Vereinbarungen über Gemeinschaftsproduktionen abgeschlossen hat.
(2) Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen vor Drehbeginn von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden geprüft werden.
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