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Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

§ 0

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

StF: BGBl. III Nr. 98/2011

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Mai 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (im Folgenden „die BWB“) und der Föderale Antimonopoldienst (Russische Föderation) (im Folgenden "FAS Russlands"), nachfolgend als "die Parteien" bezeichnet,

in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu fördern,

im Bestreben, günstige Bedingungen für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Sinne des Memorandums of Understanding zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) vom 2. September 2009 zu schaffen,

gestützt auf die Grundsätze der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens,

unter Betonung der entscheidenden Rolle der Wettbewerbspolitik für die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Staaten der Parteien,

haben folgendes vereinbart:

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