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Artikel 44 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 44

Kapitel XII – Änderungen des Übereinkommens

Artikel 44 – Änderungen

(1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europäische Gemeinschaft, jeden nach Artikel 45 Abs. 1 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 46 Abs. 1 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.

(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung beschließen.

(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(5) Jede nach Abs. 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung angenommen haben.

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