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§ 1 Branchenverband-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2011

Einrichtung des Nationalen Weinkomitees

§ 1

(1) Gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, wird ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und besitzt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Nationale Weinkomitee besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, und zwar aus:

  1. 1. neun Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder den genossenschaftlichen Bereich repräsentieren müssen,
  2. 2. neun Mitgliedern, die von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen werden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Österreichische Schaumweinproduktion repräsentieren müssen, sowie
  3. 3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einem Geschäftsführer der Österreich Weinmarketing GmbH sowie je einem Vertreter der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien und je einem zusätzlichen Mitglied der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich.

(3) Beschlüsse des Nationalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagene und bestellte Mitglied über eine Stimme verfügt. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 sind nicht stimmberechtigt. Die gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreis übertragen. Das Nationale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der das Nationale Weinkomitee nach außen vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis der von der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen und bestellten Mitglieder, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende bestimmt einen oder mehrere Geschäftsführer, die die geschäftlichen Belange des Nationalen Weinkomitees führen.

(5) Das Nationale Weinkomitee legt eine Geschäftsordnung sowohl für seine eigenen Geschäfte als auch für die der Regionalen Weinkomitees fest.

(6) Die Organe des Nationalen Weinkomitees sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Nationalen Weinkomitees.

(7) Zur Kontrolle der Gebarung der Regionalen Weinkomitees gemäß § 2 ist ein Kontrollausschuss zu errichten, der aus zwei Mitgliedern und jeweils einem Ersatzmitglied besteht. Die Landwirtschaftskammer Österreich und die Wirtschaftskammer Österreich schlagen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor. Die Bestellung für die Dauer von fünf Jahren erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.