Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20007249
Dokumentnummer
NOR40128283
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