Verhältnis zum ZivMediatG
§ 5
(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.
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