Artikel 39
Außer-Kraft-Treten
- (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro ist im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit1, unterzeichnet am 5. Juni 1998 in Belgrad, nicht mehr anzuwenden.
- (2) Die Bestimmungen des Abkommens vom 5. Juni 1998 gelten für noch nicht abgeschlossene Verfahren und für erworbene Ansprüche weiter.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2002 idF BGBl. III Nr. 124/2007 und BGBl. III Nr. 22/2009.
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