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§ 73 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Globalgenehmigungen

§ 73

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies

  1. 1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. 2. eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.