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§ 43 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Globalgenehmigungen

§ 43

Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies

  1. 1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. 2. der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.