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§ 1a WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Erste Lage, Große Lage

§ 1a.

(1) Die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.

(2) Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Abs. 1 gelten zudem folgende Anforderungen:

  1. 1. die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß § 10 Abs. 7 des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,
  2. 2. die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Abs. 3 klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,
  3. 3. die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in § 23 des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,
  4. 4. die Trauben wurden in Handlese geerntet und
  5. 5. die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.

(3) Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:

  1. 1. Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;
  2. 2. Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;
  3. 3. Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;
  4. 4. Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;
  5. 5. Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.

(4) Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen.

(5) Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.

(6) Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.

(7) Die Bezeichnung einer gemäß Abs. 3 klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40253656

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