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§ 16 WeinBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Übergangsbestimmungen

§ 16.

Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit BGBl Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40205523

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