Artikel 9
Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:
für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;
für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.
Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.
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