vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Kostenersatz

§ 14

Erwachsen durch Arbeitsgruppen oder durch die Tätigkeit beigezogener Experten/-innen Kosten, so bedarf der Kostenersatz der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Experte/-in an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenen Kosten sind an Hand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzurechnen. Die Kosten für die Erstellung von Kurzexpertisen sind nach vorheriger Klärung mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte