Vorläufige Trassensicherung
§ 2
(1) Die Rechtswirkungen des § 5a Abs. 5 HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den in den Plänen ausgewiesenen Geländestreifen in der Stadtgemeinde Graz, der Marktgemeinde Unterpremstätten und den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Zettling und Wundschuh.
(2) Der Geländestreifen nach Abs. 1 ist in den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbaubehörde), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den in § 1 Abs. 1 angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.
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