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Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

§ 0

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 23/2011

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien

StF: BGBl. III Nr. 23/2011 (NR: GP XXIV RV 923 AB 953 S. 85 . BR: AB 8407 S. 790 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. Oktober bzw. 22. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (MIGA) (zusammen in Folge die „Organisationen" genannt) andererseits;

IM HINBLICK auf

  1. (i) das Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung1 vom 27. Dezember 1945, in der Fassung vom 16. Februar 1989, das Artikel VII über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IBRD beinhaltet;
  2. (ii) das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation2 vom 25. Mai 1955, in der Fassung vom 28. April 1993, das Artikel VI über den Status, die Immunitäten und Privilegien der IFC beinhaltet;
  3. (iii) das Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur3 vom 11. Oktober 1985, das Kapitel VII über die Privilegien und Immunitäten der MIGA beinhaltet (zusammen in Folge „Gründungsinstrumente der Organisationen" genannt)

IM HINBLICK auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen4 vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex VI in Bezug auf die IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex XII in Bezug auf die IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17. September 1997 ratifiziert wurde;

MIT DER FESTSTELLUNG, dass die Organisationen in Wien ein Verbindungsbüro oder Büros errichtet haben oder errichten können;

IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten eines solchen Verbindungsbüros oder solcher Büros in der Republik Österreich festzulegen und dem Verbindungsbüro oder den Büros die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1949.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1956.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 181/1997.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 idgF.

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