Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Abkommen dient dazu, den Vertragsparteien die Aufteilung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die in Zusammenhang mit Straftaten entzogen wurden.
Dieses Abkommen dient ausschließlich dem Zweck der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Vertragsparteien. Dritte können aus diesem Abkommen keine Rechte oder Vorteile ableiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007183
Dokumentnummer
NOR40127354
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