Artikel 13
Kündigung des Abkommens
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Mitteilung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 29. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007183
Dokumentnummer
NOR40127365
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