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Artikel 13 Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Artikel 13

Kündigung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Mitteilung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemäß Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 29. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007183

Dokumentnummer

NOR40127365

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