Artikel 11
Konsultationen
Über Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens im Allgemeinen oder im Hinblick auf einen besonderen Fall auf.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20007183
Dokumentnummer
NOR40127363
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