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Artikel 10 Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2011

ARTIKEL X

Artikel 10

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter

1. Die Akademie bemüht sich, wissenschaftliche und administrative Mitarbeiter mit den höchstmöglichen Qualifikationen einzustellen und zu erhalten.

2. Um maximale Effizienz und Kostenwirksamkeit der Akademie sicherzustellen, wird die Akademie einen Plan entwickeln und angemessene Vereinbarungen mit Teilzeit- oder Gastlehrenden treffen und Staaten, Internationale Organisationen, Universitäten und andere relevante Einrichtungen dazu anregen, eine Unterstützung der personellen Besetzung der Akademie, einschließlich durch die Entsendung von Mitarbeitern, zu erwägen.

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