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Artikel 1 Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.2011

ARTIKEL I

Artikel 1

Errichtung und Status

1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

  1. (a) Verträge abzuschließen;
  2. (b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. (c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
  4. (d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.

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