ARTIKEL I
Artikel 1
Errichtung und Status
1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.
2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.
3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
- (a) Verträge abzuschließen;
- (b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- (c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
- (d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.
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