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Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik
Kurztitel
Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
18.02.2011
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik
StF: BGBl. II Nr. 55/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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