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§ 12 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Einfuhr

§ 12.

(1) Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt wird.

(2) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn

  1. 1. aufgrund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder aufgrund der Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit feststeht, dass das Pflanzenschutzmittel zugelassen oder genehmigt ist und vom Zulassungs/Genehmigungsinhaber eingeführt wird, oder
  2. 2. das Pflanzenschutzmittel ausschließlich vorgesehen ist
  1. a) für Zwecke des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
  2. b) für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 50 des Chemikaliengesetzes 1996 oder
  3. c) als Probe für Verfahren nach diesem Bundesgesetz.

(3) Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie Namen (Firma) und Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Person zu enthalten.

(4) Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.

(5) Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.

(6) Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.

(7) Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.

(8)  Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.

(9) Wenn die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225279

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