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§ 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Beschlagnahme

§ 10.

(1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß § 9 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

(2)  Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Schlagworte

Lagerkosten

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225277

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