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§ 1 TNG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2011

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.

(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

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